Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2009 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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