OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.1999
1 UF 208/98
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 427
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 319/98

Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 1 UF 208/98

DRsp Nr. 2000/4118

Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Die Aufnahme einer Unterhaltsgemeinschaft oder einer vergleichbaren sozio-ökonomischen Gemeinschaft im Sinne der hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt eine wesentliche Veränderung unterhaltsrelevanter Umstände dar, die zu einer Abänderung eines Unterhaltstitels führen können. 2. Maßgebend für das Vorhandensein einer festen sozialen Bindung ist das nach außen hin sichtbare Erscheinungsbild. 3. Besucht der neue Partner des Unterhaltsberechtigten diesen in der Regel einmal in der Woche mit Übernachtung und hält er sich zudem von Freitag bis Sonntag bei ihm auf, dann ist die Beziehung noch nicht in dem Maße verfestigt, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist, wenn der neue Partner ansonsten in seiner eigenen Wohnung lebt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand: