LG Passau, AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 7/99 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 157/97
Aufwandsentschädigung für Betreuer
BayObLG, Beschluß vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 169/99
DRsp Nr. 1999/8848
Aufwandsentschädigung für Betreuer
»Die Aufwandsentschädigung gemäß der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz steht dem Betreuer in voller Höhe von 600 DM zu, wenn das Abrechnungsjahr nach dem 31.12.1.998 abläuft. Eine Quotelung entsprechend dem vor bzw. nach diesem Zeitpunkt liegenden Abrechnungszeitraum kommt nicht in Betracht.