I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der Behandlungskosten der am 25. September 2001 geborenen Tochter der Beklagten für die Zeit vom 25. September bis 1. November 2001 von 25.993,86 EUR. Sie verlangt insoweit Zahlung an die Cnnnnnnnnnnnnn Bnnn, hilfsweise Zahlung an sich, weil sie der Meinung ist, dass ihr Anspruch nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Gliederkörperschaft "Cnnn - Unnnnnnnnn Bnnn" vom 27. Mai 2003 (= Art. I des Vorschaltgesetzes vom 27. Mai 2003, GVBl. S. 185) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Cnnn-Unnnnnnnnn Bnnn übergegangen sei.
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