Der Kläger verlangte von dem Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab September 2001. Der Kläger studiert seit dem Sommer-semester 1997 die Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Im Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 unterbrach der Kläger sein Studium in Frankfurt für ein Auslandsstudium an der Universität Paris. Im Sommersemester 2002 befindet der Kläger sich im 9. Fachsemester (zuzüglich zwei Auslandssemester). Der Kläger plant, sich Ende März 2003 zum Examen zu melden.
Die PKH-Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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