Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 107/02
DRsp Nr. 2005/12772
Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Ein unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführter erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich kann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch berücksichtigt werden, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente.