Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Oktober 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Februar 2016 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu dem genannten Stichtag.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 dem Antragsgegner auferlegt.
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