Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Auskunft erteilt.
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