Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres am 16. 7. 1984 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei der sorgeberechtigten Mutter. Er hat das 7. und das 9. Schuljahr wiederholt und besucht z. Zt. die 10. Klasse des gymnasialen Zweiges einer Gesamtschule. Die Mutter hat die Klassenlehrerin und das Jugendamt von ihrer Schweigepflicht entbunden und den Vater ermächtigt, bei ihnen Auskunft über einzuholen.
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