Der Kläger, der seit 1969 in Deutschland lebt, wurde 1932 in B. geboren und ist ungarischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1974 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger wurde 1979 wegen Betrugs und 1983 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die erste Strafe wurde mit Wirkung vom 19. April 1983 und die zweite mit Wirkung vom 9. September 1985 erlassen.
1992 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die Verurteilungen des Klägers ab, die nicht nach §
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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