Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2005 anzuordnen, in welcher der Antrag der Antragstellerin vom 3. Januar 2005 auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Eilrechtschutzgesuch der Klägerin abzulehnen, erweist sich auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats in diesem Rechtsmittelverfahren bestimmen, als zutreffend.
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