I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt gerichteten Klage nur teilweise statt. Innerhalb der Berufungsfrist ging beim Oberlandesgericht ein mit "Prozeßkostenhilfeantrag zur Berufung" überschriebener Schriftsatz ein, mit dem die Kläger u.a. "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" Anträge ankündigten, die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalt hinausgingen. Der Schriftsatz enthielt neben Ausführungen zur Begründung der Anträge den Hinweis, daß beabsichtigt sei, "nach erfolgter Prozeßkostenhilfebewilligung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
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