Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Festsetzungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.018,32 € festgesetzt.
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