Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet; denn - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs betreffend das Grundstück Z.Straße 30 in B im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 899 BGB.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|