Gründe:
Die nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.
Ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ist auszuschließen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Unter den vorliegenden Umständen würde die Übertragung von Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den Antragsgegner eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Regelung bedeuten.