KG - Beschluss vom 27.06.2006
1 W 36/06
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 258
FamRZ 2007, 81
KGReport 2006, 890
Rpfleger 2006, 651
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 562/03
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII 4694

Auswahl der Person des Betreuers und Vorrang der Bestellung eines Berufsbetreuers

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 W 36/06

DRsp Nr. 2006/21751

Auswahl der Person des Betreuers und Vorrang der Bestellung eines Berufsbetreuers

»Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2000 - 6 W 489/00; NJW-RR 2001, 769 = FamRZ 2001, 714 = FGPrax 2000, 239).«

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Im Übrigen folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil er der Sohn des Betroffenen ist. Die Beschränkung seiner Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).

II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.