I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Im Übrigen folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil er der Sohn des Betroffenen ist. Die Beschränkung seiner Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).
II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
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