Eine Vormundschaft erfüllt am besten ihren Sinn, wenn das Mündel erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, es zu erziehen.
Normenkette:
BGB § 1697 § 1697a ;
Vorinstanz: AG Pankow-Weißensee - 24 F 5315/00 - 24 F 3559/99 ,