AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen F 215/88
OLG Zweibrücken, vom 31.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 14/89
Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von Rechtsmittelfristen
BGH, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen XII ZR 68/89
DRsp Nr. 2007/13835
Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319ZPO auf den Lauf von Rechtsmittelfristen
1. Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt nur ausnahmsweise mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses (§ 319ZPO) zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist.2. Andernfalls hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319ZPO) grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Prozeßparteien ist zuzumuten, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittel die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie richtiggestellt wird.