I.1.
Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt:
"Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018."
2.Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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