OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2023
1 UF 2/22
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 98 F 219/20

Auswirkungen der Wertveränderung eines ausgeglichenen Anrechts zugunsten des antragstellenden Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 1 UF 2/22

DRsp Nr. 2024/4580

Auswirkungen der Wertveränderung eines ausgeglichenen Anrechts zugunsten des antragstellenden Ehegatten

Dafür, dass der Grundsatz, dass sich die Wertveränderung eines ausgeglichenen Anrechts zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken muss, nicht verallgemeinerungsfähig ist, stellt dies keine grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG dar. Die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG findet keine Anwendung, sofern die Abänderung zusätzlich mit einer wesentlichen Wertänderung i.S.d. § 51 Abs. 1, 2 FamFG begründet werden kann oder wenn die Totalrevision auf eine Wertänderung anderer Anrechte gemäß § 52 ABs. 1, 2 FamFG gestützt wird.

Tenor

I.1.

Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt:

"Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018."

2.

Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: