Der Senat wendet sich gegen die Ansicht, daß die Rechtsfolgen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Rücknahme des Scheidungsantrags entfallen (so u. a. Finke in: RGRK, § 1408 Rdnr. 31; Gernhuber, FamR, 3. Aufl. [1980] S. 328; Reinartz, NJW 77, 83; Gaul, FamRZ 81, 1137). Der Senat folgt der dem Wortlaut der gesetzl. Regelung entsprechenden und vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit gebotenen Auffassung, daß es auch im Falle der Rücknahme eines Scheidungsantrags bei der einmal eingetretenen Ungültigkeit einer Vereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs bleibt (so u. a. Erman-Heckelmann, § 1408 Rdnr. 12; Palandt-Diederichsen. § 1408 Anm. 3 b dd; Kniebes-Kniebes, DNotZ 77, 288).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|