Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3. ist gemäß § 10 a VAHRG die im Verbundurteil vom 7. Mai 1980 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern.
Der Abänderung steht nicht § 10 a Abs. 9 VAHRG entgegen. Die Parteien haben zwar im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 7. Mai 1980 vereinbart, bezüglich der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3. in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von 352,06 DM den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Vergleich hindert indessen eine Abänderung nicht, weil die Parteien die Abänderung der Vereinbarung nicht ausgeschlossen haben.
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