Nachdem die Mutter ihre Einwilligung zur Inkognito-Adoption ihres Kindes erklärt hatte, wurde dieses in Adoptionspflege gegeben. Der Vater des Kindes willigte nicht in eine Adoption ein. Auf Antrag des Jugendamtes, das eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters erstrebte, stellte das AG (Vormundschaftsgericht) das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters aufgrund des § 1674 Abs. 1 BGB fest; diese Verfügung wurde vom LG (Erstbeschwerdegericht) bestätigt. Außerdem ordnete das AG die Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Ä Nach Ansicht des Senats sind die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB im vorl. Fall zu Unrecht bejaht worden. Auch wenn eine Inkognito-Adoption beabsichtigt sei und sich das Kind in Adoptionspflege befinde, sei dadurch der sorgeberechtigte Elternteil (hier: Vater) nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert, die elterliche Sorge auszuüben. Der Senat führt anschließend aus:
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