BayObLG - 08.07.1994 (BReg 1 Z BR 9/94) - DRsp Nr. 1996/16249
BayObLG, vom 08.07.1994 - Aktenzeichen BReg 1 Z BR 9/94
DRsp Nr. 1996/16249
a. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn dessen Gegenstand eine vorläufige Anordnung gemäß § 1666BGB ist.b. Eine vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Anhörung ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn nicht ausnahmsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 50a Abs. 3 vorliegen.c. Hat das Vormundschaftsgericht wegen Suizidgefahr von der Anhörung des Kindes im Verfahren nach § 1666BGB abgesehen, so hat das Landgericht unter Berücksichtigung der seither eingetretenen tatsächlichen Veränderung selbständig zu entscheiden, ob eine Anhörung weiterhin unterbleiben darf.