(c) »... Die Beantwortung der hier umstrittenen Frage, ob das Verlöbnis mit der Bet. [Beteiligten] vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Bet. trägt .. die Feststellungslast dafür, daß das Verlöbnis zur Zeit des Todes des Erblassers noch bestanden hat und deshalb die gesetzl. Auslegungsregel des § 2077 Abs. 2 BGB nicht gilt, das Testament, auf das sie ihr Erbrecht stützt, somit wirksam ist. Der Bestand des Verlöbnisses ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Zuwendung (vgl. Erman/Hense, BGB, 7. Aufl., § 2077 Anm. 1). Ergibt aber die letztwillige Verfügung die Erbfolge nur unter der Voraussetzung weiterer Umstände, hier des Bestands des Verlöbnisses zur Zeit des Erbfalls, so sind diese von demjenigen vorzutragen und nachzuweisen, der sein Erbrecht auf die letztwillige Verfügung stützt. ...
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