BayObLG - Beschluss vom 06.10.2023
101 VA 153/23
Normen:
VBVG § 7 Abs. 2; VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 13 Abs. 2; VBVG Anl. zu § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1612

BayObLG - Beschluss vom 06.10.2023 (101 VA 153/23) - DRsp Nr. 2023/12821

BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 101 VA 153/23

DRsp Nr. 2023/12821

Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen. Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 7 Abs. 2; VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 13 Abs. 2; VBVG Anl. zu § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte ist gemäß Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 23. März 2023 als berufliche Betreuerin nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) registriert. Sie ist bei dem antragstellenden Betreuungsverein angestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 13. März 2023 bei dem an seinem Sitz zuständigen Amtsgericht die Einstufung der weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).