BayObLG - Beschluß vom 09.01.1991 (BReg 1a Z 81/90) - DRsp Nr. 1996/22836
BayObLG, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen BReg 1a Z 81/90
DRsp Nr. 1996/22836
Das Landgericht ist unter eng begrenzten Voraussetzungen befugt, eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann einer solchen Zurückverweisung entgegenstehen, daß das Landgericht seinerseits gehalten ist, die Sache zu behandeln und selbst zu entscheiden. Dies trifft zu, wenn das Gericht der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen hat. Mit dieser Entscheidung wird die Sache wieder beim Landgericht anhängig und dieses ist verpflichtet, die Sache von neuem zu verhandeln und zu entscheiden.