BayObLG - Beschluß vom 19.09.1991 (BReg 3 Z 113/91) - DRsp Nr. 1996/3200
BayObLG, Beschluß vom 19.09.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 113/91
DRsp Nr. 1996/3200
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen vollzieht sich in dem besonderen in Art.7 FamRÄndG geregelten Verfahren. Das ändert jedoch nichts daran, daß auch insoweit die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 Abs. 1ZPO gegeben sein müssen. Danach kann ein ausländisches Ehescheidungsurteil mit Wirkung für das Inland nur dann anerkennungsfähig sein, wenn keiner der in § 328 Abs. 1ZPO aufgezählten Hinderungsgründe gegeben ist.Nach § 328 Nr. 1 ZPO ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Entscheidend ist, ob die Gerichte des Urteilsstaates zuständig gewesen wären, wenn deutsches Zuständigkeitsrecht bei spiegelbildlicher Anwendung eine Zuständigkeit der dortigen Gerichte begründet hätte.
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