BayObLG - Beschluß vom 20.03.1991 (BReg 1 Z 15/91) - DRsp Nr. 1997/1391
BayObLG, Beschluß vom 20.03.1991 - Aktenzeichen BReg 1 Z 15/91
DRsp Nr. 1997/1391
1. Für die Entscheidung über ein Umgangsrecht eines deutschen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind, dessen Mutter die türkische Staatsangehörigkeit hat, ist nach Art. 20 Abs. 2EGBGB deutsches Recht maßgebend, wenn das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. In Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711BGB), ist gemäß § 63aFGG die weitere Beschwerde ausgeschlossen.