BayObLG - Beschluß vom 21.10.1993 (3Z BR 171/93) - DRsp Nr. 1994/7094
BayObLG, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 171/93
DRsp Nr. 1994/7094
Die Vergütung des nicht berufsmäßigen Betreuers gemäß § 1836 Abs. 1BGB richtet sich zum einen nach dem Umfang des Aktivvermögens, der Höhe der Einkünfte sowie den liquiden Mitteln, zum anderen vor allem nach dem zeitlichen Aufwand, der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad der Betreuung.Zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung gemäß § 18FGG eines Beschlusses durch den eine Vergütung für den Betreuer festgesetzt wurde gemäß § 18FGG.Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein Verzicht auf die Vergütung beziehungsweise eine Verwirkung des Vergütung nicht zu berücksichtigen.