Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die sich ausweislich der Beschwerdebegründung sowohl gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren, als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das vereinfachte Verfahren durch das Amtsgericht richtet, ist gemäß § 652 bzw. § 127 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind die Einwendungen des Antragsgegners, soweit sie den Beginn der Unterhaltszahlungsverpflichtung sowie die Aktivlegitimation betreffen, im vereinfachten Verfahren sehr wohl zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation folgt dies aus den allgemeinen prozessualen Regeln, hinsichtlich des Beginns der Unterhaltsverpflichtung aus § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wobei für die Geltendmachung dieser Einwendungen ein Formzwang, wie ihn § 648 Abs. 2 ZPO für die Geltendmachung von Einwendungen betreffend der Leistungsfähigkeit vorsieht, nicht vorgeschrieben ist.
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