OLG Bremen - Beschluss vom 01.12.2008
4 WF 142/08
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1415
FuR 2009, 217
MDR 2009, 334
OLGReport-Bremen 2009, 48
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen F 1732/08

Begrenzung des Trennungsunterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 4 WF 142/08

DRsp Nr. 2009/28313

Begrenzung des Trennungsunterhalts

Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) findet die Begrenzungsvorschrift des § 1587b BGB keine Anwendung.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 verpflichtete sich der Kläger (geb. am [...] 1922) durch einen am 06.01.2001 geschlossenen Vergleich an die Beklagte (geb. am [...] 1947) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600,00 DM (= 1.329,16 €) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000,00 DM zurück.