Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Bescheid des beteiligten Standesamts vom 19.06.2019 wird aufgehoben.
Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Ehefähigkeitszeugnisses nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die beabsichtigte Ehe nach § 1314 BGB aufhebbar sei.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin begehrt vom beteiligten Standesamt die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
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