OLG Köln - Beschluss vom 02.09.2014
14 UF 65/14
Normen:
FamFG § 146 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1128
FuR 2015, 486
NJW-RR 2015, 389
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 301/13

Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 14 UF 65/14

DRsp Nr. 2015/805

Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG

Der Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 Abs. 1 FamFG setzt nicht deren Anhängigkeit bei Einleitung des Scheidungsverfahrens voraus. Es reicht vielmehr auch aus, dass die Folgesache später anhängige geworden ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 6. März 2014 - 14 F 301/13 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 146 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.