Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 6. März 2014 - 14 F 301/13 - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.Diese Entscheidung ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- € festgesetzt.
I.
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