OLG Nürnberg, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 1471/09
AG Nürnberg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 1568/09
Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens für das nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anwendbare Verfahrensrecht nach Erhebung einer Widerklage; Verschulden eines Rechtsanwalts bei einem Rechtsirrtum über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 197/10
DRsp Nr. 2010/21307
Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG -RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens für das nach Art. 111 Abs. 1FGG -RG anwendbare Verfahrensrecht nach Erhebung einer Widerklage; Verschulden eines Rechtsanwalts bei einem Rechtsirrtum über das nach dem FGG -RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht
a) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192).b) Auch bei einer in zulässiger Weise erhobenen Widerklage richtet sich das nach Art. 111 Abs. 1FGG -RG anwendbare Verfahrensrecht einheitlich nach dem durch die Klage eingeleiteten Verfahren.
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