AG Kirchhain, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 614/20
OLG Frankfurt/Main, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 184/21
Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren
BGH, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen XII ZB 202/22
DRsp Nr. 2023/13534
Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren
Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren.
1. Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (sog. Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (sog. Mütterrente II) stellt grundsätzlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist.
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