OLG Oldenburg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 86/01
AG Osnabrück, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 348/99
Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Versorgungsausgleich; VBL-Anrechte im Falle einer vom Versorgungsträger gutgebrachten Startgutschrift aufgrund einer Ermittlung anhand der Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Voraussetzungen der Rückrechnung einer Startgutschrift auf ein Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag; Anforderungen an die Gebotenheit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich im Falle eines aussonderbaren Teils des Verfahrensgegenstandes
BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 54/06
DRsp Nr. 2009/9125
Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Versorgungsausgleich; VBL-Anrechte im Falle einer vom Versorgungsträger gutgebrachten Startgutschrift aufgrund einer Ermittlung anhand der Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Voraussetzungen der Rückrechnung einer Startgutschrift auf ein Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag; Anforderungen an die Gebotenheit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich im Falle eines aussonderbaren Teils des Verfahrensgegenstandes
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag liegt.
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