BGH - Beschluss vom 18.02.2009
XII ZB 54/06
Normen:
BGB § 1587a; VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 728
FamRB 2009, 239
FamRZ 2009, 950
NJW-RR 2009, 1081
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 86/01
AG Osnabrück, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 348/99

Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Versorgungsausgleich; VBL-Anrechte im Falle einer vom Versorgungsträger gutgebrachten Startgutschrift aufgrund einer Ermittlung anhand der Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Voraussetzungen der Rückrechnung einer Startgutschrift auf ein Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag; Anforderungen an die Gebotenheit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich im Falle eines aussonderbaren Teils des Verfahrensgegenstandes

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 54/06

DRsp Nr. 2009/9125

Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Versorgungsausgleich; VBL-Anrechte im Falle einer vom Versorgungsträger gutgebrachten Startgutschrift aufgrund einer Ermittlung anhand der Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge; Voraussetzungen der Rückrechnung einer Startgutschrift auf ein Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag; Anforderungen an die Gebotenheit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich im Falle eines aussonderbaren Teils des Verfahrensgegenstandes

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.). b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag liegt.