OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2013
6 WF 222/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2014, 138
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1301/12

Beiordnung eines nicht gerichtsansässigen Rechtsanwalts im Wege der VerfahrenskostenhilfeEinschränkung der Beiordnung hinsichtlich der Vergütung von Reisekosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 222/13

DRsp Nr. 2014/12073

Beiordnung eines nicht gerichtsansässigen Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe Einschränkung der Beiordnung hinsichtlich der Vergütung von Reisekosten

1. Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden mit der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Korrespondenzanwalts nur in Höhe von dessen etwaigen Kosten abgedeckt sind. 2. Sofern die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Einzelfall niedriger sind als die möglichen Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässig ist, ist eine einschränkende Beiordnung gegenstandslos und zur Vermeidung von Missverständnissen zu unterlassen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 07.11.2013 mit folgenden Klarstellungen abgeändert: