Der angefochtene Beschluss vom 4. Oktober 2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 12. Oktober 2012 wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ... in ... zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vorgenommene Einschränkung der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin liegen nicht vor.
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