OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2013
3 WF 130/12
Normen:
FamFG § 78 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 548
FamRZ 2014, 230
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 60/08
AG Luckenwalde, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 60/08

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 130/12

DRsp Nr. 2013/19122

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann uneingeschränkt erfolgen, wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts als gegeben ansieht und durch die Beiordnung des auswärtigen Anwalts als Verkehrsanwalt bei gleichzeitiger Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts als Hauptbevollmächtigten entstehenden Kosten höher wären als bei uneingeschränkter Beiordnung allein des auswärtigen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten. Insoweit ist eine Vergleichsberechnung geboten.

Der angefochtene Beschluss vom 4. Oktober 2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 12. Oktober 2012 wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ... in ... zu den Bedingungen einer am Wohnsitz der Antragstellerin niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vorgenommene Einschränkung der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin liegen nicht vor.

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