Beitrittsgebdingte Rechtsangleichung im Strafrecht: Homosexuelle Handlungen und sexueller Mißbrauch Jugendlicher
BGH, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 5 StR 128/92
DRsp Nr. 1993/2857
Beitrittsgebdingte Rechtsangleichung im Strafrecht: Homosexuelle Handlungen und sexueller Mißbrauch Jugendlicher
»1. Es ist unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet muß der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen.2. Der Gesetzgeber muß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175StGB (Homosexuelle Handlungen) und des § 149StGB-DDR (Einfacher sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) einander anzugleichen. Mit dem Einigungsprozeß verbundene Rechtsunterschiede können für eine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden.
Normenkette:
DDR: StGB § 149; StGB § 175;
Fundstellen
DtZ 1992, 253
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