Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 110 €
Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuervergütung nach einem Stundensatz von 44 € geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), ist unbegründet. Dass das Landgericht die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten - Fernlehrgangs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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