BGH - Urteil vom 16.06.1993
XII ZR 49/92
Normen:
BGB § 1570, § 1578 Abs. 1 S. 1, § 1601, § 1610 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 30
DRsp I(166)255c
FamRZ 1993, 1304
FuR 1993, 353
NJW-RR 1993, 1283
Vorinstanzen:
OLG München,

Bemessung des Unterhalts bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen

BGH, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen XII ZR 49/92

DRsp Nr. 1994/3621

Bemessung des Unterhalts bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen

Die ehelichen Lebensverhältnisse sind durch das im Zeitpunkt der Scheidung erreichte Einkommensniveau bestimmt, allerdings ist bei Selbständigen (hier: Landwirt) mit schwankendem Einkommen auch die mit einiger Sicherheit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für einen Einkommensrückgang gelten, der so einschneidend ist, daß er den erreichten Lebensstandard grundlegend verändert, und der von unabsehbarer Dauer und ohne Aussicht auf Besserung ist. In einem derartigen Fall können im Hinblick auf die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit, wonach ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeitskraft und sonstige zu Gebote stehenden Einkommensquellen so gut wie möglich einzusetzen hat, um den einmal erreichten Lebensstandard zu halten, gegebenenfalls auch fiktive Einkünfte anzurechnen sein.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1578 Abs. 1 S. 1, § 1601, § 1610 Abs. 3 ;

Tatbestand: