Der Kläger schuldete der Beklagten Kindesunterhalt nach Maßgabe eines im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs vom 10.06.2004 (333 F 2012/03 AG Leipzig) und hat mit der vorliegenden Abänderungsklage die Herabsetzung dieses Unterhalts auf Null mit Wirkung vom 01.12.2004 geltend gemacht; das Familiengericht hat dem mit der angefochtenen Entscheidung teilweise entsprochen. Mit der beabsichtigten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, d.h. im Ergebnis die Wiederherstellung des vormaligen Unterhaltstitels. Der hierfür gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig, aber unbegründet, weil das ins Auge gefasste Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg bleiben müsste, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).
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