Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummern 1 und 2 des Teilbeschlusses des Amtsgerichts München vom 22. März 2021 verworfen worden ist.
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