I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 12. Januar 2018 in Ziff. I bis III teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Versorgungskasse
- für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 283,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 283,82 € seit dem 02.11.2015 und dem 02.12.2015,
- für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 285,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,05 € seit dem 02.01.2016 und dem 02.02.2016,
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