OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2023
9 UF 100/23
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 138; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 235 Abs. 2; FamFG § 243; ZPO § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 49/22

Berechnung Kindesunterhalt nach Verlust des Arbeitsplatzes des UnterhaltspflichtigenPflicht des Gerichts zur Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bezüglich KindesunterhaltHinreichend bestimmter Antrag bezüglich Berechnung KindesunterhaltUmfang des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 9 UF 100/23

DRsp Nr. 2023/13921

Berechnung Kindesunterhalt nach Verlust des Arbeitsplatzes des Unterhaltspflichtigen Pflicht des Gerichts zur Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bezüglich Kindesunterhalt Hinreichend bestimmter Antrag bezüglich Berechnung Kindesunterhalt Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG

Bezüglich des Einkommens des Antragsgegners hat ein Antragsteller, der Kindesunterhalt geltend macht, substantiiert vorzutragen. Auch hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antragsgegner trotz konkreter Aufforderung seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Soweit beides nicht der Fall ist, ist für weitere Ermittlungen durch das erkennende Gericht und auch für die Abänderung eines Unterhaltstitels kein Raum.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. April 2023 - Az. 31 F 49/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller zu je einem Drittel.

3. Der Beschwerdewert wird auf 47.751,99 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 138; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 235 Abs. 2; FamFG § 243; ZPO § 100 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug jetzt noch um Kindesunterhalt seit Dezember 2021.