Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. August 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des beim Amtsgericht L. zum Az.: HL hinterlegten Betrages in Höhe von 3.634,47 € an die Klägerin einzuwilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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