OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2023
4 WF 118/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 259
NZFam 2024, 283
FuR 2024, 203
FamRZ 2024, 632
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 458/23

Berücksichtigen des Transformationsgelds und der Inflationsausgleichsprämie bei der Einkommensberechnung als Arbeitseinkommen i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 4 WF 118/23

DRsp Nr. 2024/2484

Berücksichtigen des Transformationsgelds und der Inflationsausgleichsprämie bei der Einkommensberechnung als Arbeitseinkommen i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Orientierungssätze: - Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen sowohl das Transformationsgeld nach dem TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie als auch (entgegen OLG München FamRZ 2023, 1727) die Inflationsausgleichsprämie, jeweils umgelegt mit 1/12 beim durchschnittlichen mtl. Nettoeinkommen. - Die Bezugnahme des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff knüpft spezifisch an die Regelungen des SGB XII und nicht an das Bürgergeld an. - Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Auf die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin ab Februar 2024 monatliche Raten von XXX Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Modalitäten der Ratenzahlung erhält die Antragstellerin eine gesonderte Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse.

Von der Erhebung der Festgebühr nach Ziffer 1912 KV FamGKG für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.