FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
6 K 2938/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
DB 2005, 1084
DStRE 2005, 751
EFG 2005, 533
Steuertelex 2005, 293

Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind bei geringfügiger Beschäftigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 6 K 2938/03

DRsp Nr. 2005/2556

Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind bei geringfügiger Beschäftigung

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes nicht entgegen (gegen DA-FamEStG Ziffer 63.3.4. Abs. 5 Satz 2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn D für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1978 geborenen D. D beendete im Juli 2000 seinen Zivildienst. In der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 besuchte er die Fachoberschule Sozialwesen. Bis Juni 2001 wurde dem Kläger für D Kindergeld gewährt.

Im Januar 2004 nahm D ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung Kunsttherapie/Kunstpädagogik auf. In der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 war er - um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken - stets einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, mit Ausnahme des Monats Juli 2002, in dem er mit 29 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war. Er war gemäß Änderungsvertrag vom 30.09.2002 (Bl. 36 Prozessakte) bis 31.08.2003 befristet geringfügig beschäftigt mit 10,5 Wochenstunden; sein monatlicher Verdienst betrugt 325 EUR. Am 20.08.2003 wurde dieser Vertrag zu unveränderten Bedingungen bis 31.12.2003 verlängert (Bl. 30 Prozessakte).