I.
Die an sich statthafte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist namentlich form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
II.
1. Die Beklagte ist den Klägern, ihren beim sorgeberechtigten Vater lebenden, gemeinsamen ehelichen Kindern
... geb. 14.4.1978,
... geb. 31.5.1979,
... geb. 24.1.1983,
gem. § 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig.
Die Kinder sind als Schüler Einkommens- und Vermögenslos, also bedürftig. Barunterhaltspflichtig ist ihnen auch allein die Beklagte, (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), nachdem der sorgeberechtigte Vater seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder nachkommt.
Dies steht dem Grunde nach auch außer Streit.
Die Beklagte erbringt, auch Unterhaltsleistungen entsprechend ihrem Anerkenntnis in Höhe der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.1989 bzw. erfüllt das Urteil 1. Instanz.
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