BGH - Beschluss vom 06.12.2023
XII ZB 485/21
Normen:
BGB § 1748; FamFG § 192;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 114/2024
MDR 2024, 233
ZAP 2024, 157
FamRZ 2024, 365
NZFam 2024, 256
JAmt 2024, 165
FuR 2024, 194
Rpfleger 2024, 206
ZKJ 2024, 144
ZNotP 2024, 112
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 108/18
OLG Hamburg, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 43/21

Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters im Hinblick auf die Ersetzung dessen Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB; Verantwortung des Vaters für das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters

BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen XII ZB 485/21

DRsp Nr. 2024/986

Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters im Hinblick auf die Ersetzung dessen Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB; Verantwortung des Vaters für das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters

a) Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891). b) Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).